Der Gesetzgeber schreibt für die Hauptuntersuchung (HU), Abgasuntersuchung (AU) und Sicherheitsprüfung (SP) folgende Zeitabstände in Monaten vor (Stand: 01.11.2003): - Nachweis: Anlage VIII § 29 StVZO Abs. 1-4, Abs. 9 u. 10 - |
![]() |
|
| Fahrzeugart | HU/ AU |
SP |
| Krafträder | 24 | -- |
| Pkw allgemein > bei erstmals in den Verkehr gekommene Pkw für die 1. HU > alle weiteren HU |
36 24 |
-- -- |
| Pkw zur Personenbeförderung gem. Personenbeförderungsgesetz oder §1 Nr. 4 Buchstabe d,g,i der Freistellungs-VO |
12 |
-- |
| Krankenkraftwagen und Behinderten-Transport-Fahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen | 12 |
-- |
| KOM und andere Kfz mit mehr als 8 Fahrgastplätzen > bei erstmals in den Verkehr gekommene Kfz in den ersten 12 Monaten > weitere Untersuchungen von 12-36 Monaten nach Erstzulassung > alle weiteren Untersuchungen |
12 12 12 |
-- 6 3/6/9 |
| Wohnmobile - mit einer zulässigen Gesamtmasse <= 3,5t bei erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeugen für die erste HU für die weiteren Untersuchungen - mit einer zulässigen Gesamtmasse von >3,5t <= 7,6t bei erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten für die weiteren Untersuchungen - mit einer zulässigen Gesamtmasse >7,5t |
36 |
-- -- -- -- -- |
| Kfz, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie nicht oben genannte Kfz - bbH nicht mehr als 40 km/h oder zGG max. 3,5 t - zGG grösser 3,5 t, max. 7,5 t - zGG grösser 7,5 t, max 12 t > bei erstmals in den Verkehr gekommene Kfz in den ersten 36 Mon. > alle weiteren Untersuchungen - zGG grösser 12 t > bei erstmals in den Verkehr gekommene Kfz in den ersten 24 Mon. > alle weiteren Untersuchungen |
24 12 12 12 12 12 |
-- -- -- 6 -- 6 |
| Anhänger, einschließl. angehängte Arbeitsmaschinen u. Wohnanhänger - zGG max 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage > bei erstmals in den Verkehr gekommene Fahrzeuge für die 1. HU > alle weiteren HU - bbH nicht mehr als 40 km/h oder zGG grösser 0,75 t, max. 3,5 t - zGG grösser 3,5 t, max. 10 t - zGG grösser 10 t > bei erstmals in den Verkehr gekommene Fahrz. in den ersten 24 Mon. > alle weiteren Untersuchungen |
36 24 24 12 12 12 |
-- -- -- -- -- 6 |